Statuten

genehmigt anlässlich der 59. ordentlichen Generalversammlung
vom 10. November 2006

Statuten des „Schweizer-Vereins im Fürstentum Liechtenstein“

I. Name, Sitz

§    1    Unter dem Namen „Schweizer-Verein im Fürstentum Liechtenstein“ kurz SVFL genannt,  besteht in Liechtenstein im Sinne des Art. 246 und der folgenden Artikel des Personen- und Gesellschaftsrechtes ein Verein.

§    2    Der Sitz des SVFL ist in der Regel am Wohnort des Präsidenten.

II. Zweck

§    3    Der SVFL verfolgt den Zweck:

a) die Schweizer in Liechtenstein zusammenzuschliessen
b) die gute Kameradschaft zu fördern und wach zu halten
c) allen Landsleuten in rechtlichen und privaten Angelegenheiten beratend beizustehen
d) unverschuldet in Not geratene Landsleute durch geeignete Hilfsmassnahmen zu unterstützen
e) Veranstaltungen, die dem Bedürfnis der Mitglieder entsprechen zu organisieren
f) die Herstellung und Pflege von Kontakten auf kultureller und gesellschaftlicher Ebene mit der liechtensteinischen Bevölkerung
g) enge freundschaftliche Kontakte zu den schweizerischen und liechtensteinischen Amtsstellen zu pflegen.

III. Mitgliedschaft

§    4    Mitglied des SVFL können alle im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden. Bei Wegzug bleibt auf Wunsch die Mitgliedschaft bestehen. Auch Schweizer und Schweizerinnen, die nicht im Fürstentum Liechtenstein wohnen oder gewohnt haben, sich jedoch um den Verein oder um das Schweizertum oder für das Fürstentum besonders interessiert zeigen, können Mitglied des Schweizer-Vereins werden.

§    4 a    Darüber hinaus hat der Verein die Möglichkeit, sowohl natürliche wie juristische Personen – ungeachtet deren Nationalität oder Wohnsitz bzw. Domizil – in einer Supporter-Vereinigung zusammen zu schliessen. Die Supporter-Vereinigung verpflichtet sich, die Tätigkeiten des Vereines in wirtschaftlicher Hinsicht zu fördern und zu unterstützen. Die Höhe des jährlichen Supporter-Beitrages wird durch die Generalversammlung festgelegt und beträgt mindestens CHF 100.– /Jahr. Den Supportern steht das Recht zu, an den jeweiligen Vereinsanlässen mit Ausnahme der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung teilzunehmen. Die Supporter  besitzen kein Stimmrecht.

§    5    Zu Ehrenmitgliedern ernennt der Verein auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes in seinen ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung Persönlichkeiten, welche sich um den Vereins zweck in wirtschaftlicher oder persönlicher Hinsicht besonders verdient gemacht haben. Für die Ernennung bedarf es 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

Als weitere Kriterien für die Ehrenmitgliedschaft gelten:

25 Jahre Mitgliedschaft im Verein

und/oder

10 Jahre aktive Tätigkeit im Vorstand

§    6    Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch mündliche oder schriftliche Anzeige an den Vorstand.

§    7    Der Ausschluss eines Mitgliedes liegt in der Kompetenz des Vorstandes und kann erfolgen wegen Nichterfüllung der statutarischen Pflichten, wegen unkorrekten Verhaltens oder Störung der Vereinsziele.  Ein Ausschluss kann durch Beschluss von mindestens 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder an einer ordentlich einberufenen Vorstandssitzung zustandekommen. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied an die Generalversammlung appellieren.

IV. Finanzen

§    8    Die Einnahmen des SVFL bestehen aus:

a) den Beiträgen der Mitglieder, deren Höhe jährlich durch die Generalversammlung festzulegen ist
b) Sammlungen
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen
d) Erträgnisse aus Vermögen
e) Stiftungen und Zuwendungen

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich nur das Vereinsvermögen.

V. Organe

§    9    Die Organe des SVFL sind:

a) die ordentliche Generalversammlung
b) die ausserordentliche Generalversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren

VI. Die Generalversammlung

§    10    Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich einmal und zwar im Oktober oder November stattzufinden. Die Generalversammlung hat folgende Aufgabe:

a) Wahl der Stimmenzähler
b) Verlesung des Protokolls der letzten Generalversammlung und Beschlussfassung hierüber
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
d) Abnahme der Jahresrechnung des Vereins, Bericht der Rechnungsrevisoren und Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Jahresbeiträge
f) Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
g) Anträge der Mitglieder, die mindestens 3 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden müssen
h) Anträge des Vorstandes an die Mitglieder
i) Ehrungen
k) Diverses

§    11    Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand es als notwendig erachtet oder mindestens ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder eine solche verlangt.

§    12    Zu den Generalversammlungen müssen die Mitglieder mindestens fünf Tage vorher schriftlich eingeladen werden. In den Liechtensteinischen Landeszeitungen ist die Generalversammlung mindestens 5 Tage vorher anzuzeigen. Der Besuch der Generalversammlung ist für die Mitglieder Ehrensache.

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Abstimmungen erfordern zu ihrer Gültigkeit die Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

Eine Stimmvertretung ist ausgeschlossen.

VII. Der Vorstand

§    13    Die Leitung des Vereins ist einem Vorstand von 7 bis 11 Mitgliedern übertragen. Er besteht aus:

1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Aktuar
4. Kassier
5. 3 bis 7 Beisitzern

§    14    Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, leitet dessen Versammlungen und beruft den Vorstand zu den erforderlichen Sitzungen ein. Bei Abstimmungen hat er den Stimmenentscheid. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. In finanziellen Angelegenheiten   kann darüber hinaus auch ein Einzelunterschriftsrecht für weitere  Mitglieder des Vorstandes erteilt werden. Der Präsident wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§    15    Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle und unterstützt ihn in seinen Aufgaben. Der Vizepräsident wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§    16    Der Aktuar führt das Protokoll über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vereins und des Vorstandes. Der Aktuar wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§    17    Der Kassier hat das Vereinsvermögen zu verwalten, die Mitgliederbeiträge einzubringen und der ordentlichen Generalversammlung einen revidierten Kassabericht vorzulegen. Er führt ein genaues Mitgliederverzeichnis. Der Kassier wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§    18    Die Generalversammlung wählt 3 bis 7 Beisitzer, die Vollmitglied des Vorstandes sind und durch den Präsidenten zur Lösung von besonderen Aufgaben betraut werden können. Diese nehmen an allen Vorstandsversammlungen mit vollem Stimmrecht teil. Die Beisitzer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§    19    Zur Erledigung besonderer Aufgaben und Vorbereitung grösserer Anlässe steht es dem Vorstand frei, aus der Mitgliederschaft Spezial-Kommissionen einzusetzen, die sich unter sich selbst konstituieren. In jeder Kommission soll der Vorstand durch mindestens ein Mitglied vertreten sein.

§    20    Der Vorstand wahrt die Interessen des Vereins, sorgt für die Beobachtung der Statuten sowie die richtige Ausführung der gefassten Beschlüsse. Er bereitet die Generalversammlung vor, stellt das Programm für die kulturellen und geselligen Anlässe zusammen und wacht über das Vereinsvermögen.

VIII. Die Rechnungsrevisioren

§    21    Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren und einen Rechnungsrevisor-Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. Jeweils 2 Rechnungsrevisoren oder 1 Rechnungsrevisor und 1 Rechnungsrevisor-Stellvertreter prüfen die Vereinsrechnungen und das Inventar und stellen nach Berichterstattung an die Generalversammlung den Entlastungsantrag.

IX. Auflösung des Vereins

§    22    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer hiezu besonders angesetzten Generalversammlung beschlossen werden und zwar mit einer 4/5 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange sich zehn Mitglieder zu dessen ordnungsgemässen Weiterführung verpflichten.

Bei gänzlicher Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen bei einer anerkannten Liechtensteinischen Bank solange zu deponieren, bis sich im Sinn und Geist dieser Statuten und unter dem Namen „Schweizer-Verein im Fürstentum Liechtenstein“ ein neuer Verein konstituiert hat, oder frühestens nach Ablauf von 5 Jahren seit der Liquidation, durch die Bank, liechtensteinischen karitativen Zwecken zuzuführen.

X. Statutenrevision

§    23    Die Total- und Teilrevision dieser Statuten kann nur durch eine Generalversammlung vorgenommen werden, wobei die Abstimmungen 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen bedürfen.

XI. Reglement

§    24    Es ist dem Vorstand gestattet, unter nachträglicher Genehmigung durch die Generalversammlung, im Rahmen dieser Statuten besondere Ausführungsbestimmungen und Reglemente auszuarbeiten.

XII. Gültigkeit

§    25    Diese Statuten ersetzen dieselben vom 6. Juni 1948 mit den Aenderungen vom 9. November 1952, 9. November 1963, 1. November 1969, 10. November 1972, 14. November 1997 sowie 10. November 2000 und wurden durch die 59. Generalversammlung vom 10. November 2006 im vorliegenden Wortlaut genehmigt und treten ab sofort in Kraft.

Vaduz, den 10. November 2006

Namens der Generalversammlung

Der Präsident                Der Vizepräsident

sig. Walter Herzog        sig. Heinz Felder

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