Leben in der EU - die 10 wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Am 01. Juni 2002 traten die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft. Mit dem Abkommen über den freien Personenverkehr verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Arbeitsmärkte gegenseitig zu öffnen und schrittweise die Personenfreizügigkeit einzuführen. Endziel: Alle Personen mit Bürgerrecht der Schweiz oder eines der 15 EU-Staaten sollen ihren Arbeits- und Aufenthaltsort frei wählen dürfen, wenn sie eine Beschäftigung nachweisen können. Änderungen gibt es primär bei den Aufenthaltsbewilligungen sowie bei der Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Schweizer in der EU als Angestellte arbeiten?
Erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens haben Schweizer das uneingeschränkte Recht, in einem EU-Land zu arbeiten. In der Übergangsfrist sind noch Vorbehalte seitens der EU-Staaten möglich - etwa die Inländerbevorzugung. Nur wer bereits Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die EU besitzt, erhält ab 1. Juni die volle Freizügigkeit. Dann gilt: Wer eine Schweizer Identitätskarte sowie eine Anstellungserklärung oder eine Arbeitsbescheinigung besitzt, hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Automatisch verlängert werden die Bewilligungen jener Schweizer, die sich bereits in einem EU-Land aufhalten.
Welche Kategorien gibt es bei den Aufenthaltsbewilligungen ?
Das Arbeitsverhältnis ist entscheidend. Wer einen Vertrag über höchstens drei Monate hat, braucht - spätestens nach der zweijährigen Übergangsfrist - keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Liegt ein Arbeitsvertrag für mehr als drei und weniger als zwölf Monate vor, erhält man eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wer einen vertrag über mindestens ein Jahr vorweist, kommt in den Genuss einer fünfjährigen Aufenthaltsbewilligung. Beide Bewilligungskategorien gewähren berufliche und geografische Mobilität: Angestellte können nach der Übergangsfrist im EU-Raum frei den Arbeitsplatz wechseln.
Welche Vorschriften gelten für selbständig Erwerbstätige und Grenzgänger ?
Schweizer, die sich in der EU selbständig machen wollen, erhalten während der zweijährigen Übergangsfrist zunächst eine Aufenthaltsbewilligung für sechs Monate; diese kann um zwei Monate verlängert werden. Wer nachweisen kann, dass er selbständig arbeitet, erhält eine Aufenthaltsbewilligung für mindestens fünf Jahre. Wer von der Schweiz aus in der EU arbeiten möchte, braucht eine Grenzgängerbewilligung: Der Arbeitnehmer muss einmal pro Woche an seinen Schweizer Wohnort heimkehren. In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens gelten Grenzgängerbewilligungen nur für EU-Grenzzonen.
Haben auch Rentner und Studenten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der EU ?
Wer seinen Lebensabend in einem EU-Land verbringen möchte, hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn er nachweisen kann, dass er genügend finanzielle Mittel hat, um nicht im Gastland fürsorgeabhängig zu werden. Zudem muss er krankenversichert sein. Die Bewilligung gilt in der Regel mindestens fünf Jahre und wird automatisch um fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Für Studierende gelten die gleichen Voraussetzungen; zusätzlich müssen sie die Einschreibebestätigung einer anerkannten Schule oder Universität vorweisen können. Bewilligungen werden jeweils für ein Jahr ausgestellt - mit jährlicher Verlängerungsmöglichkeit bis zum Abschluss der Ausbildung.
Darf meine Familie in die EU mitreisen, und kann ich dort Immobilien kaufen ?
Es besteht ein Recht auf Familiennachzug, sofern eine geeignete Wohnung zur Verfügung steht. Berechtigt sind in erster Linie der Ehepartner und die Kinder unter 21 Jahren. Darüber hinaus dürfen auch Eltern, Grosseltern und Enkel mitreisen oder folgen, wenn sie unterstützungsbedürftig sind. Nur bei Studierenden ist der Familiennachzug auf Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder beschränkt. Nachgezogenen Ehepartner und Kinder haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Wer zudem für die Familie in einem EU-Land eine Wohnung oder ein Haus kaufen möchte, kann das tun, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung hat und dort wohnt. Er hat dieselben Rechte wie die EU-Bürger. Für den Erwerb von Ferienwohnungen ist hingegen eine Bewilligung nötig.
Was ist zu beachten, wenn ich eine Ausländerin oder einen Ausländer in der Schweiz anstellen will ?
Arbeitsbewilligungen werden nur Bürgern aus EU- und Efta-Staaten erteilt - ausgenommen sind Ehepartner von Schweizern oder Ausländer, die per Familiennachzug gekommen sind. Bürger anderer Staaten werden nur noch dann zugelassen, wenn sie hoch qualifiziert sind. Wer also Ausländer einstellen will, sucht am besten in den Vertragsstaaten nach einer geeigneten Arbeitskraft. Dabei hilft die Internet-Stellenbörse EURES (siehe "Weitere Infos") für den EU-Raum. Wichtig ist aber, dass in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens Schweizer Stellensuchende bevorzugt werden. Der Arbeitsgeber muss also weiterhin nachweisen, dass er für die ausgeschriebene Stelle keinen Einheimischen gefunden hat.
Was geschieht, wenn ich in einem EU-Land arbeitslos werde ?
Grundsätzlich haben Sie in dem Staat, in dem Sie zuletzt beschäftigt waren, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Höhe und Dauer richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Solange dieser Anspruch besteht, haben Sie auch ein Aufenthaltsrecht im betreffenden Staat. Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung können wählen, ob sie die Arbeitslosenentschädigung im letzten Beschäftigungsstaat oder im Herkunftsland beziehen wollen. Waren Sie nur als Grenzgänger in der EU tätig, erhalten Sie die Unterstützung in der Schweiz. Ihre Beschäftigungsdauer im EU-Raum wird angerechnet. Übrigens: Schweizerinnen und Schweizer dürfen sich zur Stellensuche während sechs Monaten in einem EU-Staat aufhalten und die Dienste der Arbeitsämter in Anspruch nehmen.
Wie steht es künftig mit AHV, IV und Ergänzungsleistungen ?
Die hierzulande erworbenen Ansprüche richten sich weiter nach schweizerischem Recht; war eine Person in mehreren Vertragsstaaten beschäftigt, erhält sie von jedem eine Teilrente. Für Leistungen der ausländischen Rentenversicherungen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Landes. Es ist nicht mehr möglich, die AHV-Beiträge auf die heimatliche Versicherung zu übertragen. Wichtig: IV- Viertelsrenten werden künftig ins EU-Ausland gezahlt. Bei der Hilflosenentschädigung von AHV und IV bleibt dagegen alles beim Alten: sie stehen nur Personen mit Schweizer Wohnsitz zu. Das gilt auch für die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV.
Welche Auswirkungen haben die Verträge auf die berufliche Vorsorge ?
Viele Versicherte fragen sich, ob beim Umzug in ein EU-Land angesparte Austritts- oder Freizügigkeitsguthaben weiter bar ausbezahlt werden können. Die Barauszahlung wird bei Auswanderung in ein EU-Land aufgehoben: Austritts- oder Freizügigkeitsguthaben sind auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Aber erstens gilt das nur für die obligatorische Minimalvorsorge nach BVG. Und zweitens existiert diese Pflicht nur, wenn man auch am neuen Wohnort einem Obligatorium der beruflichen Vorsorge untersteht. Wer keiner Vorsorgeeinrichtung angehören muss oder kann, hat weiterhin Anspruch auf Barauszahlung.
Was ändert sich bei der obligatorischen Grundversicherung der Krankenkassen ?
Wer in einem EU-Staat wohnt, aber in der Schweiz arbeitet, wird neu der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz unterstellt - ebenso Rentner, die im Ausland wohnen, und Arbeitslose, die ihr Taggeld aus der Schweiz erhalten. Sie alle zahlen ihre Prämien an einen hiesigen Versicherer. Aber der Anspruch auf Krankenpflegeleistungen entsteht im Wohnsitzland. Bei einem Aufenthalt in der Schweiz können einzelne Personenkategorien die Krankenpflegeleistungen auch hierzulande in Anspruch nehmen. Dieselben Regeln gelten für nichterwerbstätige Familienangehörige; für einzelne EU-Länder gibt's Ausnahmebestimmungen.
Nützliche Adressen
Allgemein | |
Integrationsbüro EDA/EVD Bundeshaus Ost 3003 Bern | Telefon: +41 31 322 22 22 Fax: +41 31 312 53 17 europa@seco.admin.ch www.europa.admin.ch |
Euro Info Center Schweiz (EICS) Stampfenbachstrasse 85 Postfach 492 8035 Zürich | Telefon: +41 1 365 54 54 Fax: +41 1 365 54 11 eics@osec.ch www.osec.ch/eics |
Osec Business Network Switzerland Stampfenbachstrasse 85 Postfach 492 8035 Zürich | Telefon: +41 1 365 51 51 Fax: +41 1 365 52 21 info@osec.ch www.osec.ch |
Auswanderung, Einreise, Aufenthalt | |
EDA, Konsularische Direktion, Auswanderung Schweiz Bundesgasse 32 3003 Bern | Telefon: +41 31 322 29 03 swissemigration@eda.admin.ch www.swissemigration.ch www.eda.admin.ch |
Soziale Sicherheit | |
Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 3003 Bern | Telefon: +41 31 322 90 11 Fax: +41 31 322 78 80 info@bsv.admin.ch www.bsv.admin.ch |
Alterns- Hinterlassenen und Invaliden Versicherung | www.ahv.ch |
Berufliche Vorsorge Sicherheitsfonds BVG Belpstrasse 23 Postfach 5032 3007 Bern | Telefon: +41 31 320 61 71 Fax: +41 31 320 68 43 |
Krankenversicherung santésuisse Römerstrasse 20 4500 Solothurn | Telefon: +41 32 625 41 41 Fax: +41 32 625 41 51 info@santesuisse.ch www.santesuisse.ch |
Gemeinsame Einrichtung KVG Gibelinstrasse 25 4503 Solothurn | Telefon: +41 32 625 48 20 Fax: +41 32 625 48 29 |
Schweiz. Unfall- versicherungs- anstalt SUVA Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern Postanschrift: Postfach, 6002 Luzern | Telefon: 0848/830.830 www.suva.ch |
Schweiz. Versicherungsverband SVV C.F.Meyer-Strasse 14 8002 Zürich | Telefon: +41 1 208 28 28 Fax: +41 1 208 28 00 www.svv.ch |
Arbeitslosenversicherung, Arbeitsmarkt, Arbeitsvermittlung | |
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Arbeitsmarkt und Arbeitslosen- Versicherung Bundesgasse 8 3003 Bern | Telefon: +41 31 322 28 35 Fax: +41 31 323 56 78 info@seco.admin.ch www.seco-admin.ch |
Berufsbildung, Anerkennung von Diplomen in rahmen des Berufsbildungsgesetzes | |
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Effingerstrasse 17 3003 Bern | Telefon: +41 31 322 21 29 Fax.: +41 31 324 96 15 info@bbt.admin.ch www.bbt.admin.ch |
Universität | |
Anerkennung von Universitätsabschlüssen Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten CRUS Informationsstelle für Anerkennungsfragen / Swiss ENIC Sennweg 2 3012 Bern | Telefon: +41 31 306 60 36 Fax: +41 31 302 68 11 Christine.gehrig@crus.ch www.crus.ch |
Für die Anerkennung von Ausbildungen in den Bereichen Gesundheitswesen, Erziehung, Sozialwesen und Forstwirtschaft kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie ein spezielles Merkblatt bezogen werden. | |
Stipendien Auskunft über Stipendien ausländischer Regierungen | Telefon: +41 31 306 60 31 Fax.: +41 31 302 68 11 |
Schweizerischer Nationalfonds (SNF) Fachstelle für Stipendien Wildhainweg 20 3001 Bern | Telefon: +41 31 306 60 39/40 Fax: +41 31 302 68 11 |
Steuern | |
Eidg. Steuerverwaltung, Abteilung für Internationales Steuerrecht und Doppel- besteuerungssachen Eigerstrasse 65 3003 Bern | Telefon: +41 31 322 71 29 Fax: +41 31 324 83 71 dba@estv.admin.ch www.estv.admin.ch |
Erwerb von Immobilien | |
Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheit Direktion für Völkerrecht Bundeshaus West 3003 Bern | Telefon: +41 31 322 31 61 Fax: +41 31 322 37 79 dv-voelkerrecht@eda.admin.ch www.eda.admin.ch |